Montag, 7. September 2026

Unvorherseh­bare Verhinderung des Wahlarztes?

In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Bamberg (- 4 U 152/23 e -) hatte das Gericht über eine Berufung gegen ein Urteil des Landgericht Würzburg vom 17.10.2023 (- 14 O 1058/22 -) zu entscheiden.

Streitgegen­ständ­li­chen war der Honoraran­spruch des Krankenhau­ses gegen eine notfallmä­ßig aufgenommene Patientin, bei der sich erst nach längerer Beobachtung und Diagnostik, die Notwendig­keit zu einer Operation ergab. Bei Entscheidung über die dringend gewordene Operation zeigte sich aber, dass der zuständige Wahlarzt nicht zur Verfügung stand, so dass mit der Patientin eine Operation durch den ständigen Vertreter im Wege einer Individua­l­ver­ein­ba­rung vereinbart worden ist. Die hinter der Patientin stehende Krankenver­si­che­rung verweigerte den Ausgleich der Rechnung unter Hinweis auf die fehlende Aufklärung über den Grund und die Dauer der Verhinderung sowie die zu späte Aufklärung über die Verhinderung des Wahlarztes.

Das Landgericht Würzburg hatte diese Argumenta­tion bereits zurückgewie­sen und die Patientin zur Zahlung verurteilt. In der mündlichen Verhandlung über das Berufung ging das OLG Bamberg sogar noch weiter und stellte die Frage, ob es für die vorliegende Situation überhaupt auf die Wirksamkeit der Vertreter­ver­ein­ba­rung ankäme, weil auch ein Fall der unvorherge­se­he­nen Verhinderung vorliegen könnte, der bereits von der Wahlleistungs­ver­ein­ba­rung nach § 17 KHEntgG erfasst werde. Nach entsprechen­den Hinweisen wurde die Berufung zurückgenom­men.

Die Rechtsauf­fas­sung des OLG Bamberg ist sicherlich besonders krankenhaus­freund­lich, aber weist auf ein Problem in der Praxis hin, wenn sich die Verhinderung des zuständigen Wahlarztes erst im Verlauf der Behandlung ergibt. Denn das vom BGH aufgestellte Erfordernis der frühstmög­li­chen Aufklärung ist dann zwangsmäßig erst kurz vor der jeweiligen Behandlung und kann sehr unterschied­li­che Behandlun­gen in unterschied­li­chen Fachabtei­lun­gen betreffen, so dass der Patient ggf. im Verlauf einer längeren Behandlung eine Vielzahl von Vertreter­ver­ein­ba­run­gen unterzeich­nen muss, über er dann auch sukzessive aufgeklärt werden müsste. Dies macht faktisch wenig Sinn und hilft auch der Patienten­au­to­no­mie nicht weiter, so dass auch unter Berücksich­ti­gung der wechselsei­ti­gen Interessen viel für die vom OLG Bamberg geäußerte Rechtsauf­fas­sung spricht.